AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese werden auch dann Bestandteil künftiger Verträge mit unserem Kunden, wenn auf sie nicht noch einmal gesondert Bezug genommen oder sie durch gesonderte Vereinbarung zum Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses erhoben worden sind.
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und widerruflich, soweit wir nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit eines Angebots mitgeteilt haben. Die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar, das wir durch eine Bestätigung oder durch Lieferanzeige bzw. Versand innerhalb von 14 Tagen annehmen können.
1.2 Etwaige Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Muster, Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Soweit der Kunde uns Spezifikationen vorgibt und nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die vom Kunden erhaltenen Spezifikationen auf ihre Richtigkeit und Genauigkeit – insbesondere für den benannten oder vermuteten Einsatzzweck – zu überprüfen.
1.3 An sämtlichen Unterlagen, die wir im Rahmen der Vertragsanbahnung und/oder der Vertragsdurchführung dem Kunden zur Verfügung stellen (insbesondere, aber nicht ausschließlich Zeichnungen, technische Darstellungen bzw. Daten, und Geschäftsunterlagen wie z.B. Kostenvoranschläge) behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht, bekannt gegeben, selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Kunde hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.
1.4 Uns und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische, unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder wir noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer wenn bzw. soweit eine Verschlüsselung vereinbart war.
2. Lieferung, Preisanpassung
2.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgen alle Lieferungen FCA im Sinne der INCOTERMS 2020.
2.2 Die Lieferung unserer Produkte setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. angemessene Lagerkosten), berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
2.3 Ist vereinbart, dass die Lieferung der Ware ganz oder teilweise später als sechs Monate nach Abgabe unserer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) erfolgt („Langfristvertrag“) und tritt in diesem Zeitraum eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, oder haben sich seit Abgabe dieser Willenserklärung sonstige Umstände unvorhergesehen verändert, die erhebliche Auswirkungen auf Preise von Vorprodukten oder Herstellungskosten bzw. auf für die Beschaffung von Vorprodukten erforderliche Vorlaufzeiten haben, so sind die Lieferzeiten und die vereinbarten Preise angemessen anzupassen. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Rohmaterialien, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Herstellungskosten, erfolgt. Lehnt der Kunde eine angemessene Anpassung ab, so steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierdurch Ansprüche des Kunden (mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung einer eventuell bereits geleisteten Anzahlung) entstehen.
2.4 Ist ein Rahmen-, Sukzessivliefer- oder sonstiger Langfristvertrag geschlossen und nimmt der Kunde weniger als die in diesem Vertrag vorgesehene Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis entsprechend den durch die geringere Abnahmemenge hervorgerufenen Auswirkungen angemessen zu erhöhen. Die wesentlichen Parameter zur Berechnung einer solchen angemessenen Erhöhung werden wir dem Kunden auf Verlangen offenlegen.
2.5 Bei Aufträgen größeren Umfangs, bei Bestellungen mit einem mehr als drei Monate nach dem Vertragsschluss liegenden Liefer- bzw. Leistungsdatum sowie bei ungeklärter oder zu gering erscheinender Bonität des Kunden behalten wir uns vor, vom Kunden eine Anzahlung oder andere Sicherheit zu fordern, auch wenn dies in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich vorgesehen bzw. erwähnt war. Dies kann im Falle einer gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verschlechterten Bonität auch nach Vertragsschluss geschehen
3. Höhere Gewalt
3.1 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Krieg, kriegsähnliche Zustände oder Ereignisse, Unruhen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Embargo- bzw. Sanktionsregelungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von nicht nur vorübergehender Dauer (länger als drei Monate) ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Kunde nicht mit einer angemessenen Anpassung der Lieferfrist bzw. der vereinbarten Preise einverstanden ist. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
3.2 Sofern höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer 3.1 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies für uns bzw. unseren Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht uns bzw. unserem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir bzw. der Kunde von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat die betreffende Partei dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich der anderen mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war oder angemessen gewesen wäre.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Wir behalten uns an allen gelieferten Gegenständen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist zulässig; der Verkäufer tritt mit Veräußerung die ihm hieraus entstehenden Ansprüche gegenüber seinem Kunden im Voraus an uns ab. Diese Abtretung wird von uns bereits jetzt angenommen. In der Geltendmachung von Sicherungsrechten – insbesondere eines Herausgabeanspruchs – liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit wir einen solchen nicht ausdrücklich erklären.
4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
4.3 Soweit Vorbehaltsware ins Ausland verbracht wird, gelten diejenigen Sicherungsrechte als vereinbart, die nach jeweils maßgeblichem Landesrecht möglich sind und den in dieser Ziffer 4 beschriebenen Sicherungsrechten am nächsten kommen.
5. Gewährleistung, Sachmängel
5.1 Gewährleistungsrechte sowie sich aus Mängeln der gelieferten Waren ergebende Schadensersatzansprüche des Bestellers setzen unbeschadet anderer haftungsausschließender bzw. haftungsbegrenzender Regelungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB bzw. im Falle ihrer Anwendbarkeit den korrespondierenden Regelungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens (insbesondere dessen Art. 38, 39) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB bzw. im Falle ihrer Anwendbarkeit den entsprechenden Regelungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens zu geben, dies nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5.3 Soweit wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage sind oder sich die Nacherfüllung über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verzögert oder wenn die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehlschlägt, so ist unser Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den zwischen den Parteien vereinbarten Liefer-, Aufstellungs- oder Einsatzort verbracht worden ist. In jedem Fall können wir die Rücksendung des mangelhaften Liefergegenstandes verlangen, wenn wir dafür vorübergehenden Ersatz zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit des Kunden bereitstellen. Ersetzte Liefergegenstände gehen in unser Eigentum über.
5.4 Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich bzw. ausdrücklich vereinbart ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren, sowie in Fällen, in denen das anwendbare Recht längere Verjährungsfristen zwingend vorsieht.
5.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn nach ordnungsgemäßer und unverzüglicher Eingangsuntersuchung eine hinreichend spezifizierte Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, uns durch die Überprüfung der der Rüge und etwaige Mängelbeseitigungsversuche entstandene Aufwendungen (einschließlich Transportkosten) dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6. Haftung
6.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Abgabe unserer ersten auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung (z.B. verbindliches Angebot oder Auftragsbestätigung) vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt; und
c) im Fall sonstiger, gesetzlich zwingend vorgesehener Haftung.
Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist in allen Fällen – außer bei Vorsatz oder zwingender gesetzlicher Haftung – dergestalt beschränkt, dass er in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert und zu der üblicherweise bestehenden Versicherungsdeckung stehen muss.
6.3 Die sich aus Ziffer 6.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu deren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Rechtsnormen.
6.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §648 BGB, soweit der in Rede stehende Vertrag werkvertraglichen Vorschriften unterliegt) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7. Abtretung
Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung – die nicht unbillig verweigert werden darf – nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für die Abtretung an Banken, Factoring-Unternehmen u.ä. im gewöhnlichen Geschäftsgang.
8. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunde wie auch nichtvertragliche Ansprüche ist Dortmund. Wir behalten uns das Recht vor, gerichtliche Maßnahmen auch vor jedem für den Kunde oder aufgrund anderer Bestimmungen in der Sache zuständigen Gericht zu beantragen. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunde und uns gilt deutsches Recht. Hat der Kunde seinen Sitz oder seine Niederlassung, von der die Bestellung ausgegangen ist, im Ausland, so gilt das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf („CISG“).